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Amand Führer

Zugang zur gesundheitlichen Versorgung für Geflüchtete: Entwicklungen und Empfehlungen

Schwerpunktthemen: Geflüchtete, Gesundheitsversorgung

Nicht erst seit dem Sommer 2015 zeigt sich, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung für Geflüchtete und Asylsuchende mit teilweise hohen bürokratischen Hürden verbunden ist. Dies hat weitreichende Konsequenzen für die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen und die Gesundheit der Betroffenen. Gleichzeitig gibt es Modelle und Bestrebungen, um die Zugänge zur Versorgung zu vereinfachen.

Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nicht auf Geflüchtete aus der Ukraine. Diese werden aktuell über ein besonderes aufenthaltsrechtliches Instrument aufgenommen und haben einen regulären – d. h. der Allgemeinbevölkerung entsprechenden – Anspruch auf Sozialleistungen und medizinische Versorgung.

Abrechnung über Behandlungsscheine beim Sozialamt

Seit 1993 sind Asylsuchende in Deutschland aus dem Sozialsystem ausgegliedert und ihr Leistungsanspruch ist in einem separaten Gesetz geregelt, dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Mit diesem Ausschluss geht einher, dass die Abrechnung medizinischer Leistungen nicht wie für gesetzlich Versicherte über eine Krankenkasse erfolgt, sondern über ein Parallelsystem.

Im Zentrum des Parallelsystems steht, dass Asylsuchende keine Krankenversicherung haben, sondern die Kosten der medizinischen Versorgung vom zuständigen Sozialamt getragen werden.

Praktisch bedeutet das, dass Asylsuchende im Krankheitsfall beim Sozialamt einen Behandlungsschein beantragen. Dieser wird dann den behandelnden Ärztinnen und Ärzten vorgelegt, welche die Behandlung auf dieser Grundlage beim Sozialamt abrechnen.

In vielen Situationen können die Kosten ohne vorherige Rücksprache mit dem Sozialamt abgerechnet werden, da das Sozialamt die Kosten tragen muss. Dies ist der Fall bei akuten Behandlungsanlässen, wenn schmerzhafte Erkrankungen vorliegen, oder wenn Impfungen, Vorsorgeleistungen (z. B. Gesundheitsuntersuchungen für Kinder) oder mit Schwangerschaft und Geburt in Zusammenhang stehende Behandlungen erbracht werden. Die Behandlung von Notfällen kann ebenfalls ohne vorherige Rücksprache abgerechnet werden, wobei ein Notfallbehandlungsschein verwendet wird.

In allen anderen Fällen sollte vor Beginn der Behandlung ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden, da Sozialämter sonst die Kostenübernahme aus formellen Gründen ablehnen können (Bötel & Steinbrück, 2014; Epping, Razum & Wenner, 2017). In diesen Fällen wird der Antrag auf Kostenübernahme vom Sozialamt vor Beginn der Behandlung geprüft. Oft wird hierfür ein Gutachten des Gesundheitsamtes angefordert.

Eine Variation dieses Vorgehens besteht darin, dass Asylsuchenden der Behandlungsschein jeweils zu Beginn eines Quartals und unabhängig von konkreten Krankheitsfällen ausgehändigt wird. Dadurch entfällt im Krankheitsfall der Weg zum Sozialamt, alle sich daran anschließenden Prozesse sind aber gleich. 

Konsequenzen für die Versorgung

Dass dem Beginn einer Behandlung im Zweifelsfall mehrere administrative Schritte vorgeschaltet sind, führt in der Praxis häufig zu zeitlichen Verzögerungen (Spura, Kleinke, Robra & Ladebeck, 2017). Hinzu kommt, dass die medizinische Versorgung dadurch von nicht-medizinischen Kontextfaktoren beeinflusst wird (z. B. Öffnungszeiten des Sozialamtes, Busverbindung zum Sozialamt, von medizinischen Laien getroffene Entscheidungen im Sozialamt) (Scott, 2014), was medizinethisch problematisch ist (Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer, 2013).

In der Summe führen diese Zugangsbarrieren dazu, dass Asylsuchende weniger Vorsorge (z. B. Zahnvorsorge oder gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen) in Anspruch nehmen (Freiberg, Wienke, Bauer, Niedermaier & Führer, 2020) und seltener im hausärztlichen Setting und häufiger notfallmäßig versorgt werden als gesetzlich Versicherte (Niedermaier, Freiberg, Tiller, Wienke & Führer, 2020). Zudem ist insbesondere im Bereich der psychotherapeutischen Versorgung die Ablehnungsquote der Sozialämter sehr hoch (Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer, 2018), sodass medizinisch indizierte Therapien aufgrund fehlender Kostenübernahme oft innerhalb der Regelversorgung nicht stattfinden können.

Hinzu kommt, dass das durch das AsylbLG geschaffene Parallelsystem im Vergleich zur Regelversorgung teurer ist, da einerseits die direkten Kosten der Krankenversorgung höher sind (Razum & Bozorgmehr, 2016), während gleichzeitig substantielle Kosten durch die Verwaltung der „Behandlungsschein-Bürokratie“ ( Spura, Kleinke, Robra & Ladebeck, 2017) entstehen (Burmester, 2015).

 

Veränderungen der letzten Jahre

Da sich diese Probleme schon frühzeitig nach der Verabschiedung des AsylbLG gezeigt haben, hat das Land Bremen bereits 2005 begonnen, nach Alternativen zu suchen. Das resultierende „Bremer Modell“ zielt darauf ab, im Geltungsbereich des AsylbLG die Zugangsbarrieren für Patientinnen und Patienten zu minimieren und u. a. durch den Einsatz von Gesundheitskarten einen möglichst niedrigschwelligen Zugang zu medizinischer Versorgung zu gewährleisten (Frank et al., 2017; Mohammadzadeh, Jung & Lelgemann, 2016). Bei diesem Vorgehen erhalten Asylsuchende kurz nach ihrer Ankunft bereits eine Gesundheitskarte, mit der sie – analog zu gesetzlich Versicherten – Behandlungen in Anspruch nehmen können. Die Abrechnung durch die Behandlerinnen und Behandler erfolgt ebenfalls analog zur GKV, mit dem Unterschied, dass die durch die GKV gezahlten Leistungen dieser dann von dem zuständigen Sozialamt zuzüglich einer Verwaltungspauschale erstattet werden (Burmester, 2015).

Dieses Vorgehen baut für die Patientinnen und Patienten Zugangsbarrieren ab und verbessert ihre Versorgungszufriedenheit, erleichtert Ärztinnen und Ärzten die Versorgung und senkt die Kosten auf Behördenseite (Bozorgmehr & Gold, 2025; Burmester, 2015).  

Vor dem Hintergrund dieser positiven Erfahrungen in Bremen (und seit 2012 in Hamburg) gab es auch in anderen Bundesländern politische Bestrebungen, Gesundheitskarten für Asylsuchende einzuführen. Dies wurde 2015 durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz weiter erleichtert, da das Gesetz nun ermöglicht, dass auch einzelne Kommunen in Flächenländern analog zum Bremer Modell vorgehen können. Dafür arbeiten die Kommunen mit jeweils einer Krankenkasse zusammen, welche die Gesundheitskarten ausstellt und gegen eine Verwaltungspauschale die Abrechnung der Leistungen organisiert. Aktuell wird die Gesundheitskarte für Geflüchtete in Bremen, Hamburg, Berlin, Thüringen, Schleswig-Holstein und dem Großteil Brandenburgs eingesetzt, während in Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern einzelne Landkreise das vereinfachte Vorgehen umsetzen (Bozorgmehr & Gold, 2025).

Fazit

Die zufällige Zuweisung eines Wohnortes kann für Geflüchtete bzw. Asylsuchende bedeuten, dass sie einen Zugang zu medizinischer Versorgung haben, der im Wesentlichen analog zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter ist. Sie kann aber auch bedeuten, dass ihnen lediglich eine Minimalversorgung zugänglich ist, für die sie zuvor etliche administrative Hürden bewältigen müssen (Razum, Wenner & Bozorgmehr, 2016). Dies wirft gerechtigkeitstheoretische und ethische Fragen auf (Fritz, 2018) und ist für das Sozialsystem teurer als die Bereitstellung einer guten Versorgung für die ganze Bevölkerung.

Die Public-Health-Forschung empfiehlt daher seit vielen Jahren, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung für Geflüchtete und Asylsuchende vereinfacht und vereinheitlicht werden sollte, indem flächendeckend die Gesundheitskarte für Geflüchtete eingeführt wird oder Asylsuchende durch Abschaffung des AsylbLG wieder in die Sozialversicherung integriert werden.         

Literatur

Bötel, A., & Steinbrück, A. (2014). Lebenslagen von Asylbewerbern: Vorschläge zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung. Stuttgart.

Bozorgmehr, K. & Gold, A. W. (2025). Gesundheitsversorgung geflüchteter Menschen in Deutschland: Regelungen, Zugangswege und Versorgungsstrukturen. In J. Oltmer, M. Berlinghoff, F. Düvell, B. Etzold, C. Lang, & A. Pott (Eds.), REPORT GLOBALE FLUCHT 2025 (pp. 259–271). Frankfurt am Main: Fischer.

Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (2018). Versorgungsbericht Zur psychosozialen Versorgung von Flüchtlingen und Folteropfern in Deutschland. Berlin.

Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (2024). Flucht & Gewalt: Psychosozialer Versorgungsbericht Deutschland 2024. Berlin.

Burmester, F. (2015). Medizinische Versorgung der Leistungsberechtigten nach §§ 4 und 6 AsylbLG über eine Krankenkasse. NDV, 109–114.

Epping, B., Razum, O. & Wenner, J. (2017). Medizin für Flüchtlinge: Öffnungsklausel nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz mehr nutzen! Zeitschrift fur Orthopädie und Unfallchirurgie, 155(3), 255–257.

Frank, L., Yesil-Jürgens, R., Razum, O., Bozorgmehr, K., Schenk, L., Gilsdorf, A., . . . Lampert, T. (2017). Gesundheit und gesundheitliche Versorgung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Deutschland. Journal of Health Monitoring, 2(1), 24–47. doi.org/10.17886/RKI-GBE-2017-005

Freiberg, A., Wienke, A., Bauer, L., Niedermaier, A. & Führer, A. (2020). Dental Care for Asylum-Seekers in Germany: A Retrospective Hospital-Based Study. International Journal of Environmental Research and Public Health, 17(2672).

Fritz, A. (2018). Gesundheit für Flüchtlinge: Eine unbestimmte, unübersichtliche und umstrittene Gesundheitsversorgung in Deutschland. Zeitschrift Für Medizinische Ethik, 64(1), 15–31.

Führer, A. (2020). "Da muss sich jemand anders drum kümmern" - Die medizinische Versorgung von Asylsuchenden als Herausforderung für eine bio-psycho-soziale Medizin. Gesundheitswesen, 82(2), 151–156. doi.org/10.1055/a-1026-6190

Führer, A. (2023). Determinanten der Gesundheit und medizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Deutschland [Determinants of asylum seekers' health and medical care in Germany]. Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz. (66), 1083–1091. doi.org/10.1007/s00103-023-03762-9

Führer, A., Niedermaier, A., Kalfa, V., Mikolajczyk, R. & Wienke, A. (2020). Serious shortcomings in assessment and treatment of asylum seekers’ mental health needs. PloS One, 15(10), e0239211. doi.org/10.1371/journal.pone.0239211

Mohammadzadeh, Z., Jung, F. & Lelgemann, M. (2016). Gesundheit für Flüchtlinge - das Bremer Modell [Health for refugees - the Bremen model]. Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz, 59(5), 561–569. doi.org/10.1007/s00103-016-2331-x

Niedermaier, A., Freiberg, A., Tiller, D., Wienke, A. & Führer, A. (2020). Outpatient health care utilization and health expenditures of asylum seekers in Halle (Saale), Germany - an analysis of claims data. BMC Health Services Research, 20(1), 961. doi.org/10.1186/s12913-020-05811-4

Razum, O. & Bozorgmehr, K. (2016). Restricted entitlements and access to health care for refugees and immigrants: The example of Germany. Global Social Policy, 16(3), 321–324. doi.org/10.1177/1468018116655267

Razum, O., Wenner, J. & Bozorgmehr, K. (2016). Wenn Zufall über den Zugang zur Gesundheitsversorgung bestimmt: Geflüchtete in Deutschland [When Chance Decides About Access to Health Care: The Case of Refugees in Germany]. Gesundheitswesen (Bundesverband der Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (Germany)), 78(11), 711–714. doi.org/10.1055/s-0042-116231

Scott, P. (2014). Black African asylum seekers’ experiences of health care access in an eastern German state. International Journal of Migration, Health and Social Care, 10(3), 134–147. doi.org/10.1108/IJMHSC-11-2013-0043

Spura, A., Kleinke, M., Robra, B.‑P. & Ladebeck, N. (2017). Wie erleben Asylsuchende den Zugang zu medizinischer Versorgung? [How do asylum seekers experience access to medical care?]. Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung, Gesundheitsschutz. (60), 462–470. doi.org/10.1007/s00103-017-2525-x

Zentrale Ethikkommission bei der Bundesärztekammer (2013). Versorgung von nicht regulär krankenversicherten Patienten mit Migrationshintergrund. Deutsches Ärzteblatt, 110(18), 899–903.

 

Autor:
Apl. Prof. Dr. Amand Führer arbeitet am Institut für Medizinische Epidemiologie, Biometrie und Informatik (IMEBI), Medizinische Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

Kontakt:
Amand-Gabriel.Fuehrer(at)uk-halle.de


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